Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die neuere Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Zuschüssen aufgenommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert (Schreiben vom 11.06.2024, III C 2 -S 7200/19/10001 :028).
Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen gibt es immer wieder Unsicherheiten, weil die Abgrenzung von Leistungsentgelt und echtem Zuschuss nicht immer einfach ist. Das BMF korrigiert seine Rechtsauffassung zugunsten der Zuwendungsempfänger.
Neu und wichtig ist die Klarstellung des BMF, dass nicht allein auf die bezuschusste Tätigkeit abgehoben werden darf, sondern vor allem auf die Person des Zuwendungsempfängers und das Förderungsziel.
Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Zwecke, die der Zahlende mit den Zahlungen verfolgt, allenfalls Aufschlüsse darüber geben können, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt (UStAE, Abschnitt 10.2, Abs. 1, Satz 3).
Dass der Zuwendungsempfänger mit den Zuschuss eine Leistung an den Zuwendungsgeber erbringt, ist also nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers für den Zahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist. Indiz dafür ist u.a. der vom Zahlenden verfolgte Zweck.
Bisher vertrat das BMF die Auffassung, dass ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegen kann, wenn die Bewilligung der Zuwendungen über die Allgemeinen Nebenbestimmungen hinaus mit besonderen Nebenbestimmungen verknüpft ist.
Das erwies sich in der Praxis als problematisch, weil eine genaue Definition der geförderten Leistung bei öffentlichen Zuschüssen der Regelfall ist. Die Finanzämter schlossen deswegen aus konkreten Leistungsbeschreibungen auf unechte Zuschüsse. Denn bei Leistungen, zu denen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt – so die bisherige Auffassung des BMF – grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (UStAE, Abschnitt 10.2, Abs. 9 Satz 5).
Hier korrigiert das BMF seine Auffassung: Ein Leistungstausch liegt nicht vor, wenn
- der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können,
- vertraglich vereinbarte Zahlungen dem leistenden Zahlungsempfänger vorrangig zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden.
Damit stellt das BMF klar, dass Förderauflagen, die bestimmte Leistungen des Zuwendungsempfängers vorsehen, nicht zwingend zu einem Leistungstausch mit dem Zuwendungsgeber führen. Immer muss geprüft werden, welche Förderziele im Vordergrund stehen und welche – z.B. gemeinwohlorientierte – Ausrichtung die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers insgesamt hat.
Diese Einschränkung gilt aber nicht unbegrenzt. Eine Leistungstausch kann insbesondere vorliegen, wenn der Zuwendungsempfänger Aufgaben übernimmt, die sonst vom Zuwendungsgeber erbracht werden. Das gilt z.B., wenn eine Einrichtung im Rahmen einer Zuschussförderung Geschäftsbesorgungsleistungen für den öffentlichen Zuwendungsgeber übernimmt.
(aus Vereinsinfobrief Nr. 475 – Ausgabe 12/2024 – 5.09.2024, www.vereinsknowhow.de)