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Sozialversicherungspflicht: Lehrkräfte als selbstständige Tätige

Lehrkräfte gehören zu dem Kreis von Auftragnehmern im Verein, die am häufigsten „auf Honorarbasis“ – also als selbstständig Tätige – behandelt werden. Tatsächlich haben sie sozialversicherungsrechtlich eine Sonderstellung. Es liegt also weniger oft eine Scheinselbstständigkeit vor.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Rechtlage in einem aktuellen Urteil detailiert dargestellt (20.12.2022, L 2 BA 47/20).

Die Sonderstellung von Lehrkräften leitet sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ab. Die Regelung begründet eine besondere Rentenversicherungspflicht selbstständiger (!) Lehrkräfte. Damit hat der Gesetzgeber faktisch anerkannt, dass der Beruf eines Lehrers bzw. einer Lehrerin sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Ausgehend davon ist eine selbstständige Tätigkeit quasi der Regelfall, während sie bei anderen Auftragsverhältnissen eher die Ausnahme ist. Entsprechend wird die örtliche und zeitliche Weisungsbindung weniger streng bewertet.

Deswegen gilt: Bei lehrenden Tätigkeiten begründet die Vorgabe gewisser Eckpunkte des jeweiligen Einsatzauftrags wie Beginn und Ende des Einsatzes und grober Inhalt der Tätigkeit weder eine Weisungsgebundenheit noch die Eingliederung in eine fremde Betriebsordnung im Sinne auch nur einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“. Beides sind die gesetzlichen Kriterien für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Das gilt solange, wie die zu beurteilende Lehrkraft keinem strikten einseitigen Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Tätigkeit unterworfen ist.

Weiter ist aber erforderlich:

Die Lehrkraft muss ein erhebliches Risiko für den Erfolg ihrer beruflichen Tätigkeit in dem Sinne tragen, dass ihr nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen bei Ausfall von Lehrveranstaltungen weder ein Anspruch auf anderweitige Verwendung noch Anspruch auf ein (ins Gewicht fallendes) Ausfallhonorar zusteht. Die Lehrkraft darf also nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt werden oder sie muss ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen.

Für die Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen u.ä. muss sie ein zusätzliches Honorar erhalten, bzw. es darf keine Verpflichtung zur Teilnahme bestehen.

Die Tätigkeit eines Dozenten gilt nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimme. Der Lehrbetrieb kann sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden.

Allein aus einer damit einhergehenden geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, darf nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden.

Im Rechtssinne weisungsfrei sind insbesondere auch solche lehrenden Tätigkeiten, bei denen dem Lehrer zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben seien, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibe.

Hinweis: Die Ausführungen des LSG zeigen, dass man die Behandlung von Lehrkräften als selbstständig Tätige nicht ohne weiteres auf andere Tätigkeiten übertragen kann.

Zwar sind z.B. Trainer ebenfalls teilweise ähnlich wie Lehrkräfte tätig. Sie sind i.d.R. aber in größeren Umfang organisatorisch in den Verein eingebunden.

(Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 452 – Ausgabe 8/2023 – 12.05.2023, www.vereinsknowhow.de)