„Die Soforthilfen des Bundes werden rechtsformunabhängig gewährt“, darauf weist Kultur- und Weiterbildungsminister Konrad Wolf hin. Ebenso ist eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Es reicht jedwede „wirtschaftliche Tätigkeit“ eines Antragstellers aus, sofern dieser „dauerhaft am Markt“ tätig ist. Das bedeutet, dass auch private gemeinnützige Institutionen wie eingetragene Vereine, Stiftungen, gGmbHs Soforthilfe beantragen können. Sie müssen allerdings die übrigen Voraussetzungen, wie z.B. das Vorhandensein betrieblicher Kosten, erfüllen.
Besonders die kulturelle Vielfalt im Land sei ohne das breite Spektrum an kulturellen Vereinen nicht möglich, so der Kulturminister. „Sie sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Kulturszene. Ich freue mich deshalb, dass es in den Verhandlungen mit dem Bund gelungen ist, das Corona-Sofortprogramm für die, oft als gemeinnützig anerkannten Vereine, zu öffnen. Dies gilt ebenso für die Akteure in der Weiterbildung“, ergänzt Minister Konrad Wolf.
Rein ehrenamtlich betriebene Unternehmen fallen nicht darunter, auch wenn betriebliche Sachaufwendungen anfallen. Sie müssen mindestens einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte haben. Ebenfalls nicht im Soforthilfeprogramm des Bundes berücksichtigt werden „öffentliche Unternehmen“. Dazu gehören Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft und solche, die hauptsächlich vom Staat bezuschusst werden.