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Gesetzliche Regelung der virtuellen Mitgliederversammlung

Am 9.02.2023 hat der Bundestag das „Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/5585 vom 8.02.2023). Damit werden virtuelle und hybride Mitgliederversammlung möglich, ohne dass die Satzung eine entsprechende Voraussetzung schaffen muss.

Der Gesetzentwurf wird schon am 3. März im Bundesrat behandelt. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das wird noch im März sein.

Die gesetzliche Neuregelung

In § 32 BGB wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Es gibt also zwei mögliche Verfahren für die Durchführung der Mitgliederversammlung, wenn die Satzung keine speziellen Regelungen trifft:

  1. Eine hybride MV ist jederzeit möglich. Darüber entscheidet das Ladungsorgan (das ist regelmäßig der Vorstand).
  2. Rein virtuelle Versammlungen sind künftig auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung möglich. Dazu ist aber zunächst ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Technische Umsetzung

Die technische Umsetzung der digitalen Mitgliederversammlungen ist in der gesetzlichen Neuregelung bewusst offen gehalten. Es kommt also jede geeignete Form der elektronischen Kommunikation in Frage. Typischerweise wird das heute die Videokonferenz sein.

Die Mitglieder müssen auch bei „virtueller“ Teilnahme“ ihre Mitgliederrechte ausüben können. Das bedeutet, das Stimmrecht muss ebenso wie das Rede- und Antragsrecht uneingeschränkt gewährt werden. Es darf also keine „Informationsasymmetrie“ zwischen den anwesenden und den virtuell teilnehmenden Mitgliedern entstehen.

Die Satzung könnte aber entsprechende Regelungen treffen und Mischformen zwischen synchroner Teilnahme und schriftlicher Abstimmung ermöglichen. Ist das nicht der Fall, müssen die Abstimmungen immer im zeitlichen Rahmen der Versammlung stattfinden.

Hybride Versammlung

Die gesetzliche Neuregelung sieht zunächst weiterhin als Regelfall eine Präsenzversammlung vor. Diese kann jetzt durch das „elektronische“ Zuschalten der nicht persönlich anwesenden Mitglieder ergänzt werden (hybride Versammlung).

Der Vorstand hat aber nach der gesetzlichen Neuregelung nicht die Möglichkeit, den Mitgliedern Vorgaben dazu zu machen, wie sie teilnehmen sollen. Diese Entscheidung bleibt dem einzelnen Mitglied überlassen.

Ob eine bloße Präsenzversammlung stattfindet oder eine hybride Versammlung, entscheidet das Einberufungsorgan. Das ist im Regelfall der Vorstand. Werden im Fall eines Minderheitengehrens Mitglieder zur Durchführung der Versammlung ermächtigt, haben auch sie die Option, die Versammlung hybrid durchzuführen.

Einen Anspruch auf virtuelle Teilnahme an der Versammlung haben die Mitglieder grundsätzlich nicht. Der könnte nur durch eine mit einfacher Mehrheit beschlossene Weisung an den Vorstand oder eine entsprechende Satzungsregelung entstehen.

Virtuelle Versammlung

Der neue § 32 Abs. 2 Satz 2 BGB schafft die Möglichkeit, dass die Mitglieder das Einberufungsorgan zur Durchführung rein virtueller Versammlungen ermächtigen können, auch wenn die Satzung virtuelle Mitgliederversammlungen nicht vorsieht.

Dazu genügt ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ermächtigung gilt nur für zukünftig stattfindende Versammlungen, nicht schon für die Versammlung, in der der Beschluss gefasst wird.

Der Gesetzentwurf sieht nur vor, dass dem Vorstand die Erlaubnis erteilt wird, eine virtuelle Versammlung einzuberufen. Die Entscheidung über die Form der Versammlung bleibt dabei aber bei ihm. Zwar kann die Versammlung dem Vorstand auch die Weisung erteilen, die Versammlung künftig nur noch virtuell durchzuführen. Erzwingen kann sie das aber unmittelbar nicht.

Die Einberufung der Versammlung

Bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung muss der Gesetzesneuregelung zufolge angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

Dadurch sollen die Mitglieder in die Lage versetzt werden, rechtzeitig vor der Versammlung zu klären, ob sie über die technischen Voraussetzungen verfügen. Das entsprechende technische Verfahren muss also genau bezeichnet werden. Deshalb wird es nicht genügen, dass z.B. nur „Videokonferenz“ angegeben wird, sondern auch die verwendete Software muss benannt werden. Der Wortlaut der Gesetzesregelung legt nahe, dass zumindest annähernd beschrieben werden muss, wie die Teilnahme nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch abläuft. Das wird für alle Verfahren gelten, die nicht selbsterklärend sind, also z.B. die Durchführung von Abstimmungen.

Satzungsgestaltung auch künftig sinnvoll

Auch die Neuregelung zur virtuellen MV ist „nachgiebiges“ Recht. Trifft die Vereinssatzung bereits entsprechende Regelungen, gelten die auch künftig.

Je nach individueller Situation im Verein können unterschiedliche Satzungsregelungen sinnvoll sein. Damit werden nicht nur rechtliche Unsicherheiten der Neuregelungen beseitigt, sondern zugleich sichtbare Regelungen geschaffen, auf die sich alle Mitglieder einstellen können und deren Einhaltung gewährleistet ist.

(aus Vereinsinfobrief Nr. 448 – Ausgabe 4/2023 – 1.03.2023, vereinsknowhow.de)