Als Maßnahme zum Umgang mit den hohen Energiekosten erhalten Beschäftigte ab September eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Das betrifft auch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen, soweit sie lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer haben.
Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Entsprechend müssen sie die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung erfassen. Sie wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E angegeben. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber – mit der ersten, nach dem 31. August 2022 fälligen regelmäßigen Lohnzahlung.
Die Arbeitgeber erhalten die ausbezahlte Pauschale dann wieder vom Finanzamt erstattet. Das geschieht durch Verrechnung mit der abzuführenden Lohnsteuer. D.h. der Arbeitgeber behält die Pauschale von der nächsten Lohnsteuerzahlung ein. Ist die Summe der ausgezahlten Energiepreispauschale höher als die abzuführende Lohnsteuer, wird der entsprechende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.
Wer erhält die Energiepreispauschale?
Die Pauschale erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen. Für Vereine sind nur die abhängig Beschäftigten relevant, die zum 1.09.2022 in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Eine nachträgliche Auszahlung für beendete Anstellungsverhältnisse ist also nicht vorgesehen. Nach der Gesetzesregelung kommt es nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis schon besteht.
Die Mitarbeiter müssen in die Lohnsteuerklassen 1 bis 5 eingruppiert sein und am 1. September 2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Bei Lohnsteuerklasse 6 kommt eine Zahlung nicht in Frage, weil es sich hier um ein weiteres Beschäftigungsverhältnis handelt, die Pauschale dann also über das erste Arbeitsverhältnis abgerechnet wird.
Bei freien Mitarbeitern (Honorarkräften) wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet. Hier müssen lediglich in 2022 entsprechende Einkünfte vorliegen.
Minijobs
Die Pauschale wird auch für kurzfristige oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gewährt. Es spielt dabei keine Rolle, wie hoch die monatliche Vergütung ist. Um sicherzustellen, dass die Pauschale nicht bereits über ein anderes Arbeitsverhältnis ausgezahlt wird, müssen die Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Es darf also keine abhängige Hauptbeschäftigung vorliegen. Dann würde die Energiepreispauschale darüber abgerechnet werden. Hat der Beschäftigte einen weiteren Minijob, kann er durch die schriftliche Bestätigung faktisch entscheiden, über welchen Arbeitgeber die Energiepreispauschale ausgezahlt wird. Da die Energiepreispauschale nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird sie nicht in die Obergrenze für Minijobs eingerechnet (450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro jährlich). Durch die Auszahlung wird also die Minijobgrenze nicht überschritten.
Noch unklar ist die lohnsteuerliche Behandlung, weil die pauschale Lohnsteuer regelmäßig zusammen mit den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft abgeführt wird.
Kein Anspruch im Rahmen des Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrags
Nicht bezahlt werden kann die Pauschale für Beschäftigte, deren Einkünfte vollständig unter den Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag fallen. Anders, wenn monatliche Lohnzahlungen die Freibeträge überschreiten und dann entweder ein Mini- oder Midijob vorliegt.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr, weil auch hier die Zahlungen pauschal besteuert werden.
(aus Vereinsinfobrief Nr. 434 – Ausgabe 11/2022 – 1.06.2022)